Arbeit, Einkommen und Mietkosten bei Geflüchteten in der GU / NU

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Geflüchtete, die eine Arbeit gefunden haben, müssen sich einen Teil ihrer Einkünfte anrechnen lassen auf die Sozialleistungen, die sie vom Landratsamt bzw. Jobcenter erhalten. Außerdem wird ihnen einen bestimmter Teil des Einkommens mit Mietkosten für die Unterkunft verrechnet. Näheres finden Sie in der Excel-Tabelle: Berechnung des Flüchtlings-Einkommens und Miete zur Berechnung des verbleibenden Einkommens .


Berechnung des Freibetrages bei Erwerbseinkommen nach § 7 AsylbLG.

Auszug aus § 7 AsylbLG

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen.

  Wenn also ein Hilfeempfänger ein anrechenbares Einkommen von z.B. 565,84 € hat werden von uns als Freibetrag 25 % hiervon - sprich 141,46 € angerechnet. Bei einem anrechenbaren Einkommen i.H.v. z.B. 1.024,77 € wären es bei der 25 % Regel 256,19 €. Dies ist jedoch höher als der Höchstsatz i.H.v. 177,00 € - dieser berechnet sich aus den nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG Leistungen, sprich 50 % von z.Zt. 354,00 €. Somit würden wir in diesem Fall 177,00 € als Freibetrag berücksichtigen.