Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen - FIM

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Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen sind Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge im Sinne eines Arbeitsmarktprogramms.

Aufgaben:

Maßnahmeträger

Die wesentliche Verantwortung für die Schaffung von FIM obliegt den Maßnahmeträgern. Diese schaffen geeignete Arbeitsgelegenheiten. Die Beantragung erfolgt sowohl bei externer und interner FIM durch die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde. Diese leitet in der Folge die Anträge an die zuständige Agentur für Arbeit weiter. Auf der Grundlage von zugesagten FIM unterstützen die Maßnahmeträger die nach dem AsylbLG zuständige Behörde bei der Auswahl der Teilnehmenden. Dabei ist darauf zu achten, dass weibliche Flüchtlinge einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Arbeitsgelegenheiten bekommen. Außerdem sind die Belange von Menschen mit Behinderungen bei Auswahl und Teilnahme an den Arbeitsgelegenheiten zu berücksichtigen.

Die Maßnahmeträger führen die FIM durch und übermitteln die zur Abrechnung benötigten Informationen an die Agentur für Arbeit. Die Maßnahmeträger zahlen die Mehraufwandsentschädigung an die Teilnehmenden aus. Falls Teilnehmende eine FIM abbrechen oder nicht erscheinen, teilen die Maßnahmeträger dies der nach dem AsylbLG zuständigen Behörde mit. Soweit die FIM die Möglichkeit bieten, ausbildungs- und arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten und Kenntnisse der Teilnehmenden festzustellen, sollen diese erfasst und am Ende der Maßnahme beispielsweise in Form eines Kurzlebenslaufs oder einer standardisierten Beurteilung mit den Abrechnungsdaten an die Agentur für Arbeit übermittelt werden, soweit der Teilnehmende darin einwilligt.


Agentur für Arbeit

Die örtliche Agentur für Arbeit prüft die Anträge auf das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Mittel. Sie führt die Abrechnung durch und erstattet die Maßnahmekosten sowie die Mehraufwandsentschädigung. Die örtliche Agentur für Arbeit nutzt die von den Maßnahmeträgern übermittelten Informationen zu den Fähigkeiten und Kenntnissen der Teilnehmenden im Hinblick auf weiterführende Arbeitsförderungsmaßnahmen bzw. stellt diese den ggf. anschließend zuständigen Jobcentern zur Verfügung.


Zuständige Behörde nach dem AsylbLG

Der nach dem AsylbLG zuständigen Behörde obliegt es, „externe“ FIM und “interne” FIM bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu beantragen, anhand der Zielgruppe die potenziellen Teilnehmenden zu bestimmen, gemeinsam mit dem Maßnahmeträger eine Auswahl zu treffen und dann die Teilnehmenden zuzuweisen. Hier ist das das Landratsamt Konstanz. Des Weiteren obliegt ihr die Entscheidung über das Eintreten von Sanktionen bei Fehlverhalten der Teilnehmenden.