Leistungskürzungen wegen Schicksalsgemeinschaft in Gemeinschaftsunterkünften

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Immer mehr Gerichte stoppen die im Rahmen des "Migrationspakets" beschlossenen Leistungskürzungen für Geflüchtete in Gemeinschaftsunterkünften. Die unterstellte "Schicksalsgemeinschaft", die genauso gemeinsam wirtschaftet wie eine Familie und deshalb weniger Geld braucht, ist nach Ansicht der Gerichte verfassungswidrig. Nach den ersten Urteilen und Landshut und Freiburg gibt es nun inhaltlich gleiche Entscheidungen der Sozialgerichte Frankfurt, Hannover, Dresden und Leipzig. Das Sozialgericht Leipzig hebt hervor, wie bereits im Gesetzgebungsprozess zahlreiche Organisationen und Verbände gewarnt haben, dass diese Kürzungen verfassungswidrig seien.

Geflüchtete, denen mit Verweis auf die vermeintliche "Schicksalsgemeinschaft" die Leistungen gekürzt werden, wird auf jeden Fall empfohlen, fristgerecht Widerspruch, Eilantrag und gegebenfalls Klage einzureichen. Hierfür gibt es Schriftsätze für Musterargumentationen, die von den Rechtsanwälten Volker Gerloff und Klaus Schank zusammengestellt wurden und verwendet werden können.

Musterargumentation Leistungskürzungen wegen "Schicksalsgemeinschaft"

Die Rechtsanwälte Gerloff und Schank stellen ihre Schriftsätze für Widersprüche gegen die Leistungskürzungen zur Verfügung, die AsylbLG-beziehende Alleinstehende betreffen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnhaft sind. Diese werden von der Regelbedarfstufe 1 auf Regelbedarfstufe 2 herabgestuft, da sie anscheinend in einer "Schicksalsgemeinschaft" leben würden. Wir raten allen Betroffenen bei den Sozialbehörden Widerspruch einzulegen und einen Eilantrag beim Sozialgericht einzureichen.

Quelle: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Stand: Februar 2020