Ausbildungsförderung für Geflüchtete

Aus wiki.fk-asyl.org
Wechseln zu: Navigation, Suche
Sprachen:
العربية • ‎Deutsch • ‎English

Seit 01.08.2019: Neuregelungen zu Sprach- und Ausbildungsförderung für Gestattete und Geduldete

Mit dem Migrationspaket, das am 28.6.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde, wurde der Zugang zu Sprach- und Ausbildungsförderung v.a. im Ausländerbeschäftigungsfördergesetz neu geregelt. Dieses Gesetz ist zum 01.08.218 in Kraft getreten und ermöglicht den Zugang für teilweise bisher ausgeschlossene Personengruppen. Dennoch bleiben Probleme aus der Vergangenheit bestehen. So wird zum einen an der problematischen Kategorisierung von Geflüchteten mit „guter versus schlechter Bleibeperspektive“ festgehalten und die „gute Bleibeperspektive“ auf Staatsangehörige aus Syrien und Eritrea beschränkt (zuvor gehörten dazu auch Irak, Iran und Somalia). Zum anderen kommt eine Stichtagsregelung hinzu, die zwischen alt- und neueinreisende Personen unterscheidet und kritische Voraussetzungen beinhaltet. Dadurch werden neueinreisende Geflüchtete ohne „gute Bleibeperspektive“ weiterhin keinen oder erschwerten Zugang zu Sprach- und Ausbildungsförderung haben und somit über Jahre von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen sein.[1]
Der Link auf die Quelle dieser Information führt noch weitere Details zu dem Thema auf.

Durch diese neuen Bestimmungen sind die unten stehenden Teile (älteren) dieses Artikel z.T. überholt.


Auf der Webseite des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes werden eine Reihe von Informationsbroschüren angeboten:

Die neue Arbeitshilfe vom Paritätischen Gesamtverband informiert über die Problematik der Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung bei Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Sie weist auf verschiedene Schwierigkeiten hin, mit denen sich die Auszubildenden konfrontiert sehen, darunter mangelnde Ausbildungsvergütungen, Unklarheiten zum Anspruch auf Förderleistungen und eine zum Teil widersprüchliche und integrationsfeindliche Rechtslage.

Der Paritätische: "Sicherung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung für junge Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung", April 2018

Darüber hinaus findet man auf der Webseite noch weitere interessante Publikationen:

  • Soziale Rechte für Flüchtlinge (2. Auflage, 2016)
  • Grundlagen des Asylverfahrens (4. Auflage, 2016)
  • Case Management in der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) (1. Auflage, 2016)
  • Organisation, Reflexion und Qualitätssicherung der Beratungsprozesse (1. Auflage, 2016)
  • Perspektivwechsel Empowerment. Ein Blick auf Realitäten und Strukturen in der Arbeit mit geflüchteten Frauen (1. Auflage, 2016)
  • Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlichen Geschlechts bzw. verschiedener sexueller Identität (1. Auflage, 2016)
  • Arbeitshilfe zur Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG auch für anerkannte Flüchtlinge: Praxistipps und Hintergründe (!. Auflage, 2016)
  • Mindesstandards zum Schutz von Frauen, Jugendlichen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften (1. Auflage, 2016)


Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Die Regionaldirektion Baden-Württemberg positioniert sich wie folgt zum Thema Bleibeperspektive in Bezug auf die Förderfähigkeit abH:

Eine Förderung mit abH setzt bei geflüchteten Menschen eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit voraus. Eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit ist immer anzunehmen,

  • bei anerkannten Flüchtlingen,
  • bei Jugendlichen aus folgenden Herkunftsländern: Syrien, Irak, Iran, Eritrea, Somalia,
  • bei Jugendlichen, die eine sog. Ausbildungsduldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz (3+2-Regelung) haben.

Aufgrund der nach wie vor im Einzelfall mehrjährigen Dauer bis zu einer Entscheidung im Asylverfahren ist die Frage aufgetreten, wie die Bleibewahrscheinlichkeit bei Jugendlichen zu beurteilen ist, die noch im Gestattungsstatus bis zur Entscheidung über ihr Asylbegehren eine duale Ausbildung aufnehmen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist die Bleibewahrscheinlichkeit dieser Jugendlichen grundsätzlich analog der Personen in der Ausbildungsduldung zu beurteilen, so lange von der Ausländerbehörde keine Ausschlussgründe (vgl. § 60a Aufenthaltsgesetz Abs. 2 und 6) bekannt sind.

Das heißt, dass ab sofort auch Förderfähigkeit bei den Personen besteht, die noch im Gestattungsstatus sind und nicht aus Syrien, Irak, Iran, Eritrea und Somalia stammen.

Allerdings: Es gibt keine Fördergarantie, allein weil eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit besteht. Der Antragsteller muss die Fördervoraussetzungen für abH vollumfänglich erfüllen. Diese werden im Einzelfall geprüft (egal welche Nationalität oder welcher Aufenthaltstitel ein Antragsteller hat) – und zwar im Rahmen eines Termins bei der Berufsberatung. Dann bitte ich im Blick zu behalten, dass wir eine beschränkte Anzahl an abH-Plätzen haben. Wenn diese ausgeschöpft sind, kann erst wieder ein neuer Teilnehmer aufgenommen werden, wenn ein Platz frei wird.

Anke Trefz
U25/Berufsberatung
Beraterin U25
stellv. Teamleiterin
Tel: 07731 8206 127
Fax:07531 585 529
E-Mail:Anke.Trefz@arbeitsagentur.de
Internet:www.arbeitsagentur.de

  • Besucheradresse: Agentur für Arbeit Konstanz -Ravensburg, Geschäftsstelle Singen, Enge Str.7, 78224 Singen
  • Postanschrift: Agentur für Arbeit Konstanz, 78454 Konstanz