Ausbildungsförderung für Geflüchtete: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf der [http://www.migration.paritaet.org/start/publikationen/ Webseite des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes] werden eine Reihe von '''Informationsbroschüren''' angeboten:<br />
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'''Seit 01.08.2019: Neuregelungen zu Sprach- und Ausbildungsförderung für Gestattete und Geduldete'''<br>
*Der Zugang zur Berufsausbildung und zu den Leistungen der Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge und junge Neuzugewanderte (2. Auflage, 2017)
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*Arbeitshilfe: Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG: Praxistipps und Hintergründe (1. Auflage, 2017)<br />
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Mit dem Migrationspaket, das am 28.6.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde, wurde der Zugang zu Sprach- und Ausbildungsförderung v.a. im Ausländerbeschäftigungsfördergesetz neu geregelt. Dieses Gesetz ist zum 01.08.218 in Kraft getreten und ermöglicht den Zugang für teilweise bisher ausgeschlossene Personengruppen. Dennoch bleiben Probleme aus der Vergangenheit bestehen. So wird zum einen an der problematischen Kategorisierung von Geflüchteten mit „guter versus schlechter Bleibeperspektive“ festgehalten und die „gute Bleibeperspektive“ auf Staatsangehörige aus Syrien und Eritrea beschränkt (zuvor gehörten dazu auch Irak, Iran und Somalia). Zum anderen kommt eine Stichtagsregelung hinzu, die zwischen alt- und neueinreisende Personen unterscheidet und kritische Voraussetzungen beinhaltet. Dadurch werden neueinreisende Geflüchtete ohne „gute Bleibeperspektive“ weiterhin keinen oder erschwerten Zugang zu Sprach- und Ausbildungsförderung haben und somit über Jahre von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen sein.<ref>[https://fluechtlingsrat-bw.de/informationen-ansicht/seit-01082019-neuregelungen-zu-sprach-und-ausbildungsfoerderung-fuer-gestattete-und-geduldete-4600.html Flüchtlingsrat BW]</ref><br>
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Der [https://fluechtlingsrat-bw.de/informationen-ansicht/seit-01082019-neuregelungen-zu-sprach-und-ausbildungsfoerderung-fuer-gestattete-und-geduldete-4600.html Link auf die Quelle] dieser Information führt noch weitere Details zu dem Thema auf.<br>
Darüber hinaus findet man auf der Webseite noch weitere interessante Publikationen:<br /><br />
 
  
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*Soziale Rechte für Flüchtlinge (2. Auflage, 2016)
 
*Grundlagen des Asylverfahrens (4. Auflage, 2016)
 
*Case Management in der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) (1. Auflage, 2016)
 
*Organisation, Reflexion und Qualitätssicherung der Beratungsprozesse (1. Auflage, 2016)
 
*Perspektivwechsel Empowerment. Ein Blick auf Realitäten und Strukturen in der Arbeit mit geflüchteten Frauen (1. Auflage, 2016)
 
*Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlichen Geschlechts bzw. verschiedener sexueller Identität (1. Auflage, 2016)
 
*Arbeitshilfe zur Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG auch für anerkannte Flüchtlinge: Praxistipps und Hintergründe (!. Auflage, 2016)
 
*Mindesstandards zum Schutz von Frauen, Jugendlichen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften (1. Auflage, 2016)
 
 
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Aktuelle Version vom 5. Februar 2020, 14:24 Uhr

Sprachen:
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Seit 01.08.2019: Neuregelungen zu Sprach- und Ausbildungsförderung für Gestattete und Geduldete

Mit dem Migrationspaket, das am 28.6.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde, wurde der Zugang zu Sprach- und Ausbildungsförderung v.a. im Ausländerbeschäftigungsfördergesetz neu geregelt. Dieses Gesetz ist zum 01.08.218 in Kraft getreten und ermöglicht den Zugang für teilweise bisher ausgeschlossene Personengruppen. Dennoch bleiben Probleme aus der Vergangenheit bestehen. So wird zum einen an der problematischen Kategorisierung von Geflüchteten mit „guter versus schlechter Bleibeperspektive“ festgehalten und die „gute Bleibeperspektive“ auf Staatsangehörige aus Syrien und Eritrea beschränkt (zuvor gehörten dazu auch Irak, Iran und Somalia). Zum anderen kommt eine Stichtagsregelung hinzu, die zwischen alt- und neueinreisende Personen unterscheidet und kritische Voraussetzungen beinhaltet. Dadurch werden neueinreisende Geflüchtete ohne „gute Bleibeperspektive“ weiterhin keinen oder erschwerten Zugang zu Sprach- und Ausbildungsförderung haben und somit über Jahre von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen sein.[1]
Der Link auf die Quelle dieser Information führt noch weitere Details zu dem Thema auf.