Ausbildungsduldung

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Mögliche Erteilung einer Ausbildungsduldung für Geflüchtete ohne Bleiberecht

Dies betrifft die 3+2 Regelung aber auch eine 2-jährige schulische Ausbildung. Der Antrag muss gestellt werden, bevor das Datum der Ausreisepflicht durch das BAMF festgelegt wurde, bzw. nach Widerspruch durch einen Anwalt, womit die Abschiebung ausgesetzt wird.

Voraussetzungen sind:

  • Reisepass muss vorhanden sein
  • der Flüchtling darf nicht straffällig geworden sein
  • der Antrag muss vor Feststellung der Ausreisepflicht gestellt werden
  • es genügt mündliche Absprache zwischen Ausbildungsbetrieb und Flüchtling (um mögliche Fristen einzuhalten)
  • Ausbildungsdauer mindestens 3 bzw. 2 Jahre

Der Antrag muss beim zuständigen Ausländeramt gestellt werden, von dort wird er an das Regierungspräsidium weitergeleitet. Die Einstiegsqualifizierung berechtigt (noch) nicht zur Erteilung einer Ausbildungsduldung.

Genauere Angaben finden sich in einem Merkblatt des Flüchtlingsrates Bad.-Württ. zum Thema "Ausbildungsduldung".

Quelle: Teilnahme an einem Treffen des Helferkreises Engen mit einer Vertreterin der Handwerkskammer und einem Vertreter der IHK Konstanz am 29. Mai 2017.

In einer Pressemitteilung präzisiert die Landesregierung, unter welchen Bedingungen Flüchtlingen eine Duldung erhalten, die sich zum Alten- oder Kranken-Pflegehelfer ausbilden lassen. In diesem Text werden auch die Bedingungen für "Ermessensduldungen" zugunsten von Ausländern, die an einer Einstiegsqualifizierung bei einem zugelassenen Ausbildungsbetrieb teilnehmen, näher benannt.
Wer nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung (also wenn die Duldung erlischt) in diesem Beruf eine Anstellung nachweisen kann, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 2 Jahre (nach §18a Aufenthaltsgesetz) beantragen. Näheres dazu in diesem

Flyer[1].