Asylantrag für einen umF - einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Hinweise zur Umsetzung von § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII – Verpflichtung der Jugendämter zur Asylantragstellung'''<br />
 
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Seit dem 29. Juli 2017 sind die Jugendämter während der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen in bestimmten Fällen zur unverzüglichen Asylantragstellung verpflichtet. Diese Pflicht setzt allerdings voraus, dass in einer asylrechtlichen Einzelfallprüfung gemeinsam mit dem Kind/Jugendlichen ermittelt wurde, dass die Voraussetzungen für die Asylantragstellung vorliegen sowie dass die persönliche Situation des Kindes/Jugendlichen die Stellung des Asylantrags zu diesem Zeitpunkt zulässt. Das Kind/der Jugendliche ist zwingend an dieser Entscheidung zu beteiligen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII keine Pflicht des Jugendamtes (ASD) zur unverzüglichen Asylantragstellung.<br />
 
Seit dem 29. Juli 2017 sind die Jugendämter während der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen in bestimmten Fällen zur unverzüglichen Asylantragstellung verpflichtet. Diese Pflicht setzt allerdings voraus, dass in einer asylrechtlichen Einzelfallprüfung gemeinsam mit dem Kind/Jugendlichen ermittelt wurde, dass die Voraussetzungen für die Asylantragstellung vorliegen sowie dass die persönliche Situation des Kindes/Jugendlichen die Stellung des Asylantrags zu diesem Zeitpunkt zulässt. Das Kind/der Jugendliche ist zwingend an dieser Entscheidung zu beteiligen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII keine Pflicht des Jugendamtes (ASD) zur unverzüglichen Asylantragstellung.<br />
 
Nähere Einzelheiten werden in dieser [[Special:MyLanguage/Medium:2017 09 13 Hinweise Verpflichtung der Jugendämter.pdf|Broschüre des Bundesfachverbandes unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (BumF)]]  erläutert.
 
Nähere Einzelheiten werden in dieser [[Special:MyLanguage/Medium:2017 09 13 Hinweise Verpflichtung der Jugendämter.pdf|Broschüre des Bundesfachverbandes unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (BumF)]]  erläutert.
 
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Version vom 9. Oktober 2017, 14:54 Uhr

Sprachen:
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Hinweise zur Umsetzung von § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII – Verpflichtung der Jugendämter zur Asylantragstellung

Seit dem 29. Juli 2017 sind die Jugendämter während der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen in bestimmten Fällen zur unverzüglichen Asylantragstellung verpflichtet. Diese Pflicht setzt allerdings voraus, dass in einer asylrechtlichen Einzelfallprüfung gemeinsam mit dem Kind/Jugendlichen ermittelt wurde, dass die Voraussetzungen für die Asylantragstellung vorliegen sowie dass die persönliche Situation des Kindes/Jugendlichen die Stellung des Asylantrags zu diesem Zeitpunkt zulässt. Das Kind/der Jugendliche ist zwingend an dieser Entscheidung zu beteiligen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII keine Pflicht des Jugendamtes (ASD) zur unverzüglichen Asylantragstellung.
Nähere Einzelheiten werden in dieser Broschüre des Bundesfachverbandes unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (BumF) erläutert.