Anschluss-Unterbringung

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Geflüchtete, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde, oder die schon länger als 24 Monate in einer Not- oder Gemeinschafts-Unterkunft wohnen, können (und müssen in der Regel 2 Monate später) aus der Unterkunft ausziehen und werden - sofern vorhanden - vom Landkreis in eine "Anschluss-Unterbringung" eingewiesen. Das kann ein Zimmer oder eine Wohnung irgendwo im Landkreis sein. Findet der Geflüchtete in diesen 2 Monaten durch Eigen-Inititiative eine Wohnung, dann wird das Landratsamt i.d.R. diese Wahl berücksichtigen. Bei der Miethöhe der Anschluss-Unterbringung sind allerdings Vorschriften bzgl. der max. subventionierten Mietobergrenzen zu berücksichtigen.

Die Sozialbetreuung der Flüchtlinge in der Gemeinschafts-Unterkunft und der Anschluss-Unterbringung haben die Wohlfahrtsverbände und der Landkreis unter sich aufgeteilt. Das neue Konzept (ab 01.07.2018) heißt "Integrationsmanagment". Wer für welche Gruppe von Geflüchteten zuständig ist, findet sich unter dem Begriff "Integrationsmanager".