Beschäftigungsduldung

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Version vom 3. Januar 2020, 11:37 Uhr von Timm.klotz (Diskussion | Beiträge) (§60d Aufenthaltsgesetz)
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Die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG stellt eine besondere Form der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen für nachhaltig beschäftigte Personen dar. Diese Möglichkeit steht nicht nur Fachkräften offen, sondern ist unabhängig von dem Vorliegen eines Berufsabschlusses.

Näheres ist in einer Handreichung beschrieben, die vom baden-württembergischen Innenministerium und dem Flüchtlingsrat BW herausgegeben wird.