Beschäftigungsduldung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG stellt eine besondere Form der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen für nachhaltig beschäftigte Personen dar. Diese Möglichkeit steht nicht nur Fachkräften offen, sondern ist unabhängig von dem Vorliegen eines Berufsabschlusses. | Die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG stellt eine besondere Form der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen für nachhaltig beschäftigte Personen dar. Diese Möglichkeit steht nicht nur Fachkräften offen, sondern ist unabhängig von dem Vorliegen eines Berufsabschlusses. | ||
− | Näheres ist in einer [[Medium:2019-12-23 Beschäftigungsduldung.pdf|Handreichung]] beschrieben<ref>Hrsg.: Ministerium des Inneren Baden-Württ. und [https://fluechtlingsrat-bw.de Flüchtlingsrat Baden-Württ].</ref>. | + | Näheres ist in einer [[Medium:2019-12-23 Beschäftigungsduldung.pdf|Handreichung]] beschrieben<ref>Hrsg.: [https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/neue-regelung-fuer-gut-integrierte-geduldete/ Ministerium des Inneren Baden-Württ]. und [https://fluechtlingsrat-bw.de Flüchtlingsrat Baden-Württ].</ref>. |
Aktuelle Version vom 4. Januar 2020, 18:21 Uhr
Die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG stellt eine besondere Form der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen für nachhaltig beschäftigte Personen dar. Diese Möglichkeit steht nicht nur Fachkräften offen, sondern ist unabhängig von dem Vorliegen eines Berufsabschlusses.
Näheres ist in einer Handreichung beschrieben[1].